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BGH - Entscheidung vom 20.02.2008

2 StR 579/07

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 2 StR 579/07

DRsp Nr. 2008/5216

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten K. und V. T. sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs gegen den Angeklagten A.. Dass das Landgericht das von den Angeklagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und überdies widersprüchlich den Tatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, während auf der Grundlage der Feststellungen ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben war, beschwert die Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat die Strafe dem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen.

Der Angeklagte A. ist nach der Urteilsformel zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (UA S. 3), dagegen beträgt die Strafe nach den Ausführungen zur Strafzumessung in der Urteilsbegründung ein Jahr und vier Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung. Weitere Anhaltspunkte dafür, welche der beiden Zahlen vom Landgericht gemeint war, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zurückverweisung abgesehen und in entsprechender Anwendung von §§ 349 Abs. 4 , 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt.

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten A. ist insoweit nicht veranlasst.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 20.06.2007