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BGH - Entscheidung vom 14.02.2008

4 StR 681/07

BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 4 StR 681/07

DRsp Nr. 2008/4814

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Dass der Angeklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mittäterschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127 ; NStZ 2005, 329 ) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 26.06.2007