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BGH - Entscheidung vom 23.01.2008

5 StR 608/07

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 608/07

DRsp Nr. 2008/3172

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Betrugs in zwei Fällen u. a. zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision führt mit der Sachrüge lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen.

Bereits der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12. Oktober 2000 kommt Zäsurwirkung für die hier gegenständlichen Taten, die der Angeklagte im Zeitraum April 2003 bis August 2006 beging, zu, hingegen nicht, wie vom Landgericht angenommen, dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 9. Juli 2004, mit dem vor dem 12. Oktober 2000 begangene Straftaten geahndet worden waren (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; BGHSt 32, 190 , 193). Demnach hätte das Landgericht aus den zwölf Einzelfreiheitsstrafen eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen, was nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht obliegt (vgl. dazu und zur Kostenentscheidung BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.06.2007