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BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

1 StR 617/07

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 1 StR 617/07

DRsp Nr. 2008/3133

Gründe:

Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K. aus S., macht neben der allgemein erhobenen Sachrüge eine Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit §§ 136 , 136a StPO geltend; der Beschwerdeführer sei vor der polizeilichen Vernehmung nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden und "unter massivem Druck zur Abgabe des Geständnisses gezwungen" worden. Unabhängig davon, dass diese Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzulässig sind, muss es befremden, dass die Rügen durchgehend auf unwahren Tatsachenvortrag gestützt sind. Die unwidersprochene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorgänge die wahren Abläufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer wurde vor seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt. Auf seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanwältin Kr. als Verteidigerin bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren Anwesenheit er schließlich die Tat einräumte. Das Vernehmungsprotokoll unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite für Seite überprüft und Änderungen angebracht hatte.

Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 19.07.2007