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BGH - Entscheidung vom 15.01.2008

XI ZR 275/07

BGH, Beschluß vom 15.01.2008 - Aktenzeichen XI ZR 275/07

DRsp Nr. 2008/2922

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die mehreren, wahllos auf Art. 3 GG gestützten Rügen entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 23.404,55 EUR.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 121/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 237/05