BGH, Beschluß vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 14/08
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafzumessung:
Das Landgericht ist nicht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen. Auch soweit die so genannten Zwischenhändler "tatsächlich in gewissem Umfang Schrott- und Metalllieferungen" (UA S. 20) vornahmen, durfte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Geltendmachung der in den Gutschriften enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Lasten der Angeklagten berücksichtigen. Denn die Zwischenhändler gaben keine Umsatzsteuererklärungen ab (vgl. UA S. 21, 63 ff.) und verwendeten die erhaltenen Umsatzsteuerbeträge für sich (UA S. 68). Die Überzeugung des Landgerichts, dass auch dies vom Vorsatz der Angeklagten erfasst war, beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung der Angeklagten an den durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehungen der Zwischenhändler (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ) nicht gesondert ausgeurteilt worden ist.