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BGH - Entscheidung vom 06.06.2008

2 StR 228/08

BGH, Beschluß vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 228/08

DRsp Nr. 2008/13530

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich führte, weil er vom Mörder seiner Lebensgefährtin bedroht worden war.

Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch § 30 a BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von mindestens einem Jahr und fünfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der großen Menge der von dem Angeklagten verkauften Betäubungsmittel" verneint.

Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verhängte Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich an dieser Untergrenze orientiert.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 04.12.2007