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BGH - Entscheidung vom 09.06.2008

II ZR 205/07

BGH, Beschluß vom 09.06.2008 - Aktenzeichen II ZR 205/07

DRsp Nr. 2008/13501

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte versucht - prozessual unzulässig - seine Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts in eine Gehörsrüge zu kleiden.

Aufwendungsersatzansprüche gegen die Klägerin scheitern an der Verschiedenheit der Rechtssubjekte.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 501.009,42 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 31/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 3/13 O 148/04 - 1.2.2006,