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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

3 StR 137/08

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 3 StR 137/08

DRsp Nr. 2008/12175

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 EUR angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält nur in Höhe von 35.250 EUR rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat für alle Taten den Verkaufspreis für die Betäubungsmittel auf 70 EUR pro Gramm geschätzt und auf dieser Grundlage im Fall II. 7. der Urteilsgründe einen Verkaufserlös von 14.000 EUR angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der Angeklagte in diesem Fall aus der Weiterveräußerung des Rauschgifts 10.750 EUR erlangte. Denn zum einen gab der Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen Türsteherkollegen zum Preis von lediglich 40 EUR pro Gramm ab. Zum anderen hat das Landgericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung noch vorhanden waren, nachdem der Zeuge Ö. dem Lieferanten einen Teil des Rauschgifts zurückgegeben hatte, lediglich festgestellt, dass diese wieder im Schlafzimmer verstaut wurden. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Teil des Rauschgifts in der Folgezeit weiterveräußert wurde und der Angeklagte hieraus einen Erlös erzielte; dies versteht sich angesichts der sonstigen Tatumstände auch nicht von selbst.

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zum Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen werden könnten. Er ändert deshalb selbst die Anordnung des Wertersatzverfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur für einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 35.250 EUR angeordnet wird.

Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 19.11.2007