BGH, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 5 StR 188/08
DRsp Nr. 2008/12089
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten - die ohne die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene gefährliche Körperverletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.10.2007
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