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BGH - Entscheidung vom 14.05.2008

2 StR 169/08

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 2 StR 169/08

DRsp Nr. 2008/11846

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 06.12.2007