BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 566/07
DRsp Nr. 2008/10917
Gründe
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeitpunkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.
Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 23.05.2007
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