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BGH - Entscheidung vom 14.04.2008

5 StR 157/08

BGH, Beschluß vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 157/08

DRsp Nr. 2008/10219

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB ) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 21.11.2007