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BGH - Entscheidung vom 03.04.2008

3 StR 91/08

BGH, Beschluß vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 3 StR 91/08

DRsp Nr. 2008/10077

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Dagegen hält die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Einbeziehung der Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in Betracht, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im August 2003 begangene Tat eine Zäsurwirkung eingetreten ist, mit der Folge, dass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. Hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2007 ergibt sich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006 und damit nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2005 begangen wurde (UA S. 5). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 ist zwar eine nachträgliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, jedoch hätte es Feststellungen darüber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung vom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert sein.

Gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen."

Dem schließt sich der Senat an. Das zur Entscheidung berufene Gericht wird sich auch mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen müssen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher abzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat kann daher die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 11.12.2007