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BGH - Entscheidung vom 27.02.2008

2 ARs 70/08

Normen:
StPO § 304 Abs. 1, Abs. 4

BGH, Beschluß vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 70/08 - Aktenzeichen 2 AR 27/08

DRsp Nr. 2008/5213

Auskunft ist keine beschwerdefähige Entscheidung

Die bloße Auskunft eines Richters (hier: zu einem gesetzlich nicht geregelten Begehren eines Verurteilten) ist keine beschwerdefähige Entscheidung.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 1 , Abs. 4 ;

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verurteilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtlicher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt.

Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein Tätigwerden des Senats abgelehnt, weil es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um keine beschwerdefähige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern lediglich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof nicht unterliegt.