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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

3 StR 13/08

Normen:
BtMG § 31 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 184

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 13/08

DRsp Nr. 2008/8560

Aufklärungserfolg bei Belastung des teilweise geständigen Mitbeschuldigten

Ein Aufklärungserfolg kann auch darin liegen, dass der Angeklagte einen teilweise geständigen Mitbeschuldigten belastet hat.

Normenkette:

BtMG § 31 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

In allen Fällen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint. Es hat bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe sich bemüht, die Tatbeiträge des Mitangeklagten K. und seines Lieferanten "E." aufzuklären. Die Anwendung des § 31 BtMG hat es jedoch mangels eines Aufklärungserfolges abgelehnt. Dabei hat es übersehen, dass das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgründe wesentlich zur Überführung des nur teilweise geständigen Mitangeklagten K. beigetragen hat. Damit hat der Angeklagte die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 83). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer rechtsfehlerfreien Prüfung § 31 BtMG angewendet und mildere Strafen verhängt hätte.

Die den Angeklagten betreffenden Strafzumessungserwägungen geben Anlass für folgenden Hinweis: Die Angabe eines fehlerhaften Strafrahmens (vgl. UA S. 49: Für § 29 Abs. 1 BtMG wird ein Strafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe oder bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt anstatt Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann den Bestand des Strafausspruchs gefährden. Bei der Zumessung einer Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB sehr bedenklich, ein egoistisches Gewinnstreben oder die angestrebte Verbesserung der eigenen finanziellen Situation strafschärfend zu berücksichtigen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 12.07.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 184