Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.06.2008

4 StR 204/08

Normen:
StGB § 67 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 4 StR 204/08

DRsp Nr. 2008/13956

Anwendungsbereich von § 67 Abs. 2 S. 2 StGB

§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB , der sich nur auf Anordnungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bezieht, findet keine Anwendung bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel getroffen hat. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB , wenn sie neben einer Strafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der Strafe vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ). Anhaltspunkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) bezieht.

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 22).

Vorinstanz: LG Essen, vom 09.11.2007