Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.06.2008

2 StR 223/08

Normen:
StGB § 51 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 2 StR 223/08

DRsp Nr. 2008/13529

Anrechnungsmaßstab bei in Frankreich verbüßter Haft

In Frankreich verbüßte Auslieferungshaft ist im Maßstab 1 : 1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgemäß mit der Sachrüge begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision zu Protokoll des Rechtspflegers begründet, die Sachrüge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der Auslieferungshaft im Urteilstenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287 , 288). Da ein anderer Maßstab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anordnung nachgeholt.

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersichtlich nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die Revisionsbegründungsfrist als solche durch die fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht versäumt worden ist. Es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge auch im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Geschädigten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend überprüft.

Vorinstanz: LG Köln, vom 11.01.2008