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BGH - Entscheidung vom 11.04.2008

V ZR 74/07

Normen:
UmwG § 52 Abs. 4 Nr. 1 a.F. § 55 Abs. 1 S. 2 a.F.

BGH, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen V ZR 74/07

DRsp Nr. 2008/11201

Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer Umwandlung

Der Übergang des Eigentums an Grundstücken im Zuge einer Umwandlung setzte nach § 55 Abs. 1 S. 2 UmwG a.F. notwendig voraus, dass die betroffenen Grundstücke in eine Übersicht der Vermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen waren. Bei der Umwandlung durch ausgliedernde Übertragung war die Gesamtrechtsnachfolge auf die in der Übersicht genannten Vermögensgegenstände beschränkt. Die Aufnahme in die Übersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. war für den Eigentumsübergang konstitutiv. Die Bezeichnung der Vermögensgegenstände in der Übersicht konnte auch nicht durch den Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu dem auszugliedernden Unternehmensvermögen in anderen Unterlagen ersetzt werden.

Normenkette:

UmwG § 52 Abs. 4 Nr. 1 a.F. § 55 Abs. 1 S. 2 a.F. ;

Tatbestand:

Die Beklagte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 1990 von der Hansestadt Rostock als alleinige Gesellschafterin gegründet. In der notariellen Umwandlungserklärung vom 19. Dezember 1990 heißt es, dass die Stadt die Beklagte als GmbH errichtet habe und den VEB Gebäudewirtschaft R. in die von ihr errichtete Beklagte umwandle. Der Senat der Stadt übertrage mit der Erklärung die zum 1. Juli 1990 in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befindlichen Grundstücke sowie die baulichen Anlagen, den Grund und Boden und das sonstige Vermögen in das Eigentum der Beklagten, auf die auch alle bestehenden Verbindlichkeiten übergingen.

Der Umwandlungserklärung war die von einem Wirtschaftsprüfer erstellte Ermittlung des Wertes der zu übertragenden Sachanlagen, jedoch keine Vermögensübersicht mit einer Aufstellung der zu übertragenden Vermögensgegenstände beigefügt. In den Anlagen zur Wertermittlung waren die Größen der Gebäude-, Verkehrs- und sonstigen Flächen in den jeweiligen Gemarkungen in ihrer Gesamtheit erfasst, die zu übertragenden Grundstücke jedoch nicht einzeln bezeichnet worden.

Die Beklagte wurde am 11. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragen.

In der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befand sich auch Grundbesitz, der nicht wohnungswirtschaftlich genutzt wurde. Dazu gehörten u.a. die Flurstücke:

Gemarkung R. (im Folgenden: B.),

Gemarkung R. (im Folgenden: L.),

Gemarkung L. (im Folgenden: G.).

Der Oberfinanzpräsident stellte in drei Zuordnungsbescheiden in den Jahren 1996/1997 fest, dass diese Flurstücke am 3. Oktober 1990 im Eigentum der Klägerin standen. Die Grundstücke befanden sich in dem Zeitpunkt, als die Bescheide ergingen, nicht mehr im Besitz der Beklagten. Das Grundstück G. hatte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992 an die Betreiber veräußert. Das Grundstück L. hatte die Beklagte am 1. April 1996 auf die Gesellschaft für Stadtentwicklung und -erneuerung übertragen. Das Grundstück B. wurde nach dem Vermögensgesetz mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 1. Oktober 1996 an die frühere Eigentümerin zurückübertragen.

Die Klägerin hat von der Beklagten u.a. für die genannten drei Flurstücke im Wege der Stufenklage Auskunft über die gezogenen Nutzungen, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt und Zahlung für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zur Veräußerung der Grundstücke G. am 3. Juni 1992, bis zur Übertragung des Grundstücks L. am 1. April 1996 und bis zum 30. Juni 1994 für das restituierte Grundstück B. verlangt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft für den Zeitraum zwischen der Umwandlungserklärung am 19. Dezember 1990 und der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 stattgegeben und den weitergehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin in Bezug auf diese drei Grundstücke zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auskunft über die Nutzungen insoweit weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch wegen der von der Beklagten aus den drei Grundstücken gezogenen Nutzungen nur für die Zeit bis zur Umwandlung zu. Mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister sei das Eigentum an den drei Grundstücken nach §§ 58 Abs. 2 , 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. auf die Beklagte übergegangen.

Die Grundstücke seien Gegenstand der Umwandlung gewesen. Nach der notariellen Umwandlungserklärung hätten alle in Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft befindlichen Grundstücke auf die Beklagte übertragen werden sollen. Die drei Grundstücke seien am 3. Oktober 1990 als Volkseigentum, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft R., im Grundbuch eingetragen gewesen und hätten damit zu den Vermögensgegenständen gehört, die mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister deren Eigentum geworden seien.

Dem Eigentumsübergang stehe nicht entgegen, dass der Umwandlungserklärung nur die von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Bewertung der Aktiva, jedoch nicht der von § 52 Abs. 4 UmwG a.F. geforderte Vermögensstatus beigefügt gewesen sei, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen gewesen wären. Der Mangel sei jedenfalls durch die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 geheilt worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 176 Abs. 1 UmwG werde die Vermögensübertragung mit der Eintragung wirksam, womit alle Mängel der Umwandlung, gleich welcher Art, geheilt seien. Zudem bestünden keine Zweifel daran, dass die Grundstücke, so wie vom Landgericht festgestellt, Bestandteil der in dem Unternehmen geführten Inventarlisten gewesen seien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO ) geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin auch hinsichtlich des im Revisionsverfahren noch streitigen Zeitraumes zu; denn sie kann von der Beklagten auch insoweit die Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB verlangen.

Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen im Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten vor. Die Klägerin war mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr Eigentümerin der im Klageantrag bezeichneten Grundstücke geworden. Das steht auf Grund der Tatbestandswirkung der nach § 2 VZOG ergangenen Vermögenszuordnungsbescheide fest, die für die Zivilgerichte bindend sind (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592 , 593; v. 20. September 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47 und v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422 , 423).

Die Beklagte erlangte unentgeltlich den Besitz an den Grundstücken, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befanden. Ein Recht zum Besitz und zur Ziehung der Nutzungen stand der Beklagten gegenüber der Klägerin nach dem Wegfall der Verwaltungsbefugnis der bisher zuständigen Behörden gemäß Art. 22 Abs. 2 Einigungsvertrag im April 1991 (dazu BGHZ 144, 100 , 110) nicht mehr zu.

2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister weggefallen seien, weil die Beklagte damit Eigentümerin dieser Grundstücke geworden sei.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken in der Rechtsträgerschaft eines VEB Gebäudewirtschaft ging unter den in § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung - im Folgenden: UmwG a.F.) bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes mit der Eintragung des Wohnungsunternehmens auf dieses über, wenn die Stadt von der Möglichkeit einer Umwandlung nach § 58 UmwG a.F. Gebrauch gemacht hatte, durch Umwandlungserklärung diesen Teil ihres Vermögens auszugliedern und auf das von ihr gegründete Unternehmen zu übertragen (BezG Dresden Rpfleger 1993, 190). Auf Grund der Verfügungsbefugnis der Städte und Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG a.F. (= § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG n.F.) erstreckten sich die Umwandlungswirkungen auch auf diejenigen vormals volkseigenen Grundstücke in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft, die am 3. Oktober 1990 nicht zur Wohnungsversorgung genutzt wurden und somit nicht zu dem Vermögen gehörten, das nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1, 3 EVertr Eigentum der verfügenden Kommune geworden war (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161 , 164; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50 , 51). Ging das Eigentum im Wege der Umwandlung auf das Wohnungsunternehmen über, entfiel für die nachfolgende Zeit der Anspruch der Körperschaft, auf die das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken nach Maßgabe der Art. 21 , 22 EVertr übergegangen war, auf Nutzungsherausgabe nach § 988 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50 , 52).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kam es hier trotz Eintragung der Beklagten in das Register nicht zu dem Übergang des Eigentums an den Grundstücken nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F., weil die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet worden waren.

aa) Die Grundstücke, die sich am 1. Juli 1990 in der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft befanden, waren nicht in eine Übersicht der Vermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen worden. Das war jedoch notwendige Voraussetzung für einen Eigentumsübergang nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F.

Diese Vorschrift galt nach § 58 Abs. 2 UmwG a.F. auch für Umwandlungen durch Ausgliederung eines Teiles des Vermögens der Gebietskörperschaften auf eine GmbH. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. gingen die in der Übersicht bezeichneten Vermögensgegenstände in das Vermögen des umgewandelten Unternehmens über. Bei der Umwandlung durch ausgliedernde Übertragung war die Gesamtrechtsnachfolge auf die in der Übersicht genannten Vermögensgegenstände beschränkt (Patt, DStR 1994, 1383, 1384). Die Aufnahme in die Übersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. war für den Eigentumsübergang konstitutiv (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104; Priester, DB 1982, 1967; App, BWNotZ 1994, 57, 59).

bb) Die Bezeichnung der Vermögensgegenstände in der Übersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. konnte nicht durch den Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu dem auszugliedernden Unternehmensvermögen in anderen Unterlagen (durch die Anlagen zur Bilanz und die im Unternehmen geführten Inventarlisten) ersetzt werden.

(1) Das war allerdings nicht unstreitig. Zu § 52 Nr. 4 UmwG a.F. gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Gegenstände in der Vermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bezeichnet sein mussten, damit die Eintragung in das Register die ihr nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. zukommende "Transportfunktion" (den Eigentumsübergang auf das neue Unternehmen) herbeiführen konnte.

Ein Teil des Schrifttums ging davon aus, dass das Vermögensverzeichnis keine Einzelaufstellungen enthalten müsse, sondern es genüge, wenn die Zugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zu dem zu übertragenden Vermögen anhand von Inventarlisten und Buchführungsunterlagen des Unternehmens nachgewiesen werden könne (Dehmer, Umwandlungsrecht [1994], §§ 51 , 52 Rdn. 11; Hachenburg/Schilling, GmbHG , 7. Aufl., § 77 Anh. UmwG § 56a Rdn. 4).

Die Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104) und die überwiegenden Stimmen im Schrifttum (Scholz/Priester, GmbHG , 7. Aufl., Anh. UmwG , § 56c Rdn. 9; Mayer, DStR 1994, 432, 434; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Priester, DB 1982, 1967) waren demgegenüber der Ansicht, dass die auszugliedernden Vermögensgegenstände zur Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots in der Übersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG selbst bezeichnet sein müssten, weil die Übersicht im Unterschied zu der der Umwandlungserklärung ebenfalls beizufügenden Bilanz nicht der Ermittlung des Wertes des übergehenden Vermögens diene, sondern den sachlichen Bestand der übergehenden Gegenstände festlege. Die Übersicht habe eine detaillierte Aufstellung der Vermögensgegenstände zu enthalten; eine Bestimmbarkeit der Vermögensgegenstände nach der Bilanz und deren Anlagen genüge diesem Erfordernis für einen Eigentumsübergang nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. nicht. Grundstücke, die mit der Eintragung der Umwandlung Eigentum des neuen Rechtsträgers werden sollten, seien in der Vermögensübersicht aufzuführen, wobei ein Teil eine Aufnahme mit ihrer Grundbuchbezeichnung für notwendig erachtete (OLG Karlsruhe, aaO.; Loos, DB 1973, 807, 809; Scholz/Priester, aaO.), ein anderer Teil dagegen auch eine andere Bezeichnung (wie nach Ort, Straße und Hausnummer) als ausreichend ansah (LG Stendal VIZ 1994, 143, 144; Keller, Rpfleger 1994, 437, 438; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht [1980], § 52 UmwG Rdn. 1019a; Messerschmidt, aaO.; Frenz, VIZ 1994, 144) und lediglich für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO eine Bezeichnung gemäß § 28 Satz 1 GBO für erforderlich hielt.

(2) Die vorstehende Rechtsfrage ist jedenfalls für Grundstücke dahin zu beantworten, dass der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs nach § 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG a.F. voraussetzte, dass diese in dem Verzeichnis der Vermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bestimmt bezeichnet waren.

(a) Der Senat hat das - allerdings erst nach dem Urteil des Berufungsgerichts - für die Spaltungen nach §§ 123 ff. UmwG in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwG n.F.) entschieden. Das Eigentum an Grundstücken geht danach nur dann mit der Registereintragung auf den neuen Rechtsträger über, wenn in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 , Abs. 2 Satz 2 UmwG die Grundstücke gemäß § 28 Satz 1 GBO bezeichnet worden sind (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607 , 610 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

(b) § 126 UmwG n.F. ist allerdings auf die Umwandlungen nach §§ 51 ff. UmwG a.F. nicht anzuwenden; denn die Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1 Satz 1 UmwG n.F. schließt eine rückwirkende Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes n.F. auf die vor dem 1. Januar 1995 vorgenommenen Umwandlungen aus. Auch enthalten die §§ 51 ff. UmwG a.F. keine dem § 126 Abs. 2 Satz 2 UmwG n.F. entsprechende Anordnung, die die Beachtung des § 28 GBO ausdrücklich vorschreibt.

(c) Für die ausgliedernden Vermögensübertragungen nach §§ 51 ff. UmwG a.F. gilt jedoch in Bezug auf die Bezeichnung der Grundstücke in der nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufzustellenden und der Umwandlungserklärung beizufügenden Übersicht der Vermögensgegenstände nichts anderes als für die Spaltungs- und Übernahmeverträge nach § 126 UmwG n.F.

Die Vorschriften betreffen die gleichen Sachverhalte. Die Ausgliederung des Vermögens eines von einer Gebietskörperschaft betriebenen Unternehmens nach §§ 57 , 58 UmwG a.F. ist jetzt in den §§ 168 bis 173 UmwG n.F. als ein besonderer Fall einer Spaltung durch Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG n.F.) geregelt, auf die - soweit nichts anderes bestimmt ist - die allgemeinen Vorschriften über die Umwandlung durch Spaltung anzuwenden sind (vgl. Lutter/Winter/H. Schmidt, UmwG , 3. Aufl., v. § 168 Rdn. 2; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG , 4. Aufl., § 168 Rdn 1; Semler/Stengel/Perlitt, UmwG , 2. Aufl., § 168 Rdn. 7).

Die Voraussetzungen dafür, dass das Eigentum an den Vermögensgegenständen mit der Eintragung der Umwandlung kraft Gesetzes übergeht, sind hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses und hinsichtlich der Bezeichnung im Wesentlichen gleich geregelt worden. Die Vermögensgegenstände, die im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen, müssen bestimmt bezeichnet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 , Abs. 2 UmwG n.F., § 52 Nr. 4 UmwG a.F.), und sie müssen in den im Gesetz benannten Unterlagen bezeichnet worden sein, die der Anmeldung der Eintragung der Umwandlung als Anlagen beizufügen sind (§ 125 i.V.m. § 17 Abs. 1 UmwG n.F.; § 58 Abs. 4 Nr. 3 UmwG a.F.).

Schließlich sind auch die sachenrechtlichen Folgen dieselben. Die Umwandlungen führen zu einem Eigentumsübergang an Grundstücken außerhalb des Grundbuchs, bei dem es an dem Korrektiv einer dem § 28 Satz 1 GBO entsprechenden Bezeichnung der Grundstücke in den Eintragungsbewilligungen fehlt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, 607 , 610). Die Bestimmtheit der Bezeichnung der Grundstücke ist auch im Interesse Dritter erforderlich, weil diese die Eintragung und die Bekanntmachung der Umwandlung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten lassen müssen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, aaO.).

Sowohl für das alte wie für das neue Umwandlungsgesetz ergibt sich hieraus, dass das Umwandlungsrecht bei einer Spaltung den bisherigen Rechtsträger nur von dem Erfordernis dispensiert, die Gegenstände einzeln auf ein anderes Unternehmen übertragen oder in ein neu gegründetes Unternehmen als Sacheinlagen einbringen zu müssen, ihn jedoch nicht von den aus dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot sich ergebenden Anforderungen befreit (Priester, DB 1982, 1967; Mayer, DStR 1994, 432, 434). Dem Bestimmtheitserfordernis muss in den der Anmeldung zur Eintragung beizufügenden Unterlagen (im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 UmwG n.F., im Spaltungsplan nach § 136 UmwG n.F. oder in einer Vermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.) entsprochen werden.

cc) Der sachenrechtliche Mangel konnte nicht dadurch geheilt werden, dass die Beklagte am 11. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde.

(1) Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem grundsätzlichen Rechtsfehler. Es hat nicht beachtet, dass eine Eintragung in ein öffentliches Register nicht das Fehlen derjenigen Rechtshandlungen ersetzen kann, die zwingende Voraussetzung dafür sind, dass die Eintragung eine bestimmte Rechtsfolge (hier den Übergang des Eigentums an bestimmten Vermögensgegenständen) erzeugt. So ist es hier. Das Berufungsgericht geht selbst zutreffend davon aus, dass die Vermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. konstitutive Voraussetzung für den Eigentumsübergang durch Eintragung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG war und stellt dazu fest, dass es den gesetzlich geforderten Vermögensstatus nicht gab, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen gewesen wären. Damit fehlte es aber an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Eigentumsübergang, so dass das Eigentum an den auszugliedernden Vermögensgegenständen nicht allein durch die Eintragung des neu gegründeten Unternehmens auf dieses übergegangen sein kann.

(2) Die Begründung leidet auch an weiteren Rechtsfehlern. Die im Berufungsurteil zitierten Rechtsvorschriften (§§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 UmwG n.F.) sind auf Grund der Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1 UmwG n.F. nicht anwendbar und zudem für eine ausgliedernde Umwandlung nicht einschlägig. Sie betreffen die vollständige Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft, die damit erlischt, auf den Bund, das Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften. Bei dieser Umwandlung, auf die die Vorschriften über die Verschmelzung (§§ 2 bis 122 UmwG n.F.) entsprechende Anwendung finden, geht das gesamte Vermögen der sich auflösenden Kapitalgesellschaft über. Sie ist schon deshalb von der ausgliedernden Umwandlung zu unterscheiden, die ein besonderer Fall partieller Gesamtrechtsnachfolge (Spaltung) ist, bei dem Vermögensgegenstände nur entsprechend einer Aufteilung auf einen anderen Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.).

3. Die nicht wirksam vorgenommene Übertragung des Vermögens des VEB Gebäudewirtschaft auf die Beklagte hätte nach Art. 231 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch nachzuholende Zuordnungsbescheide geheilt werden können (dazu MünchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl., EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher, BGB [2003], EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 11), wovon jedoch für die drei Grundstücke, die der Klägerin zugeordnet worden sind, kein Gebrauch gemacht wurde. Soweit Revision und Revisionserwiderung unterschiedlich dazu vortragen, ob die Beklagte ihren unter Vorlage der Umwandlungserklärung gestellten Generalberichtigungsantrag aus dem Jahre 1991 auf Grund von Bedenken des Grundbuchamtes gegen eine berichtigende Umschreibung der Grundstücke zurückgenommen hat oder weiter aufrecht erhält, handelt es sich um neues, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigendes, und zudem in der Sache unerhebliches Vorbringen.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 173/03
Vorinstanz: LG Rostock, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 165/02