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BGH - Entscheidung vom 30.04.2008

III ZA 27/07

Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 85 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen III ZA 27/07

DRsp Nr. 2008/11187

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechsanwalts hinsichtlich der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes nebst den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 - 13 U 36/05 - wird zurückgewiesen.

Zum einen hat der Beklagte die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nur unvollständig dargelegt, und zum anderen könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil den Bevollmächtigten des Beklagten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, an der verspäteten Übermittlung der durch § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Erklärung ein Schuldvorwurf trifft. Bei der Übermittlung per Telefax muss zur Ausgangskontrolle ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Schriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen gesendet worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809 ). Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung hier stattgefunden hätte.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 36/05
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 65/05