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BGH - Entscheidung vom 12.03.2008

II ZR 144/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 12.03.2008 - Aktenzeichen II ZR 144/06

DRsp Nr. 2008/10031

Anforderungen an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung

Da eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung bedarf, kann eine Partei auch im Wege der Anhörungsrüge eine solche Begründung nicht dadurch erzwingen, dass sie behauptet, die "formelhafte" Begründung rechtfertige den Schluss, dass das Gericht die Ausführungen nicht zur Kenntnis und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die "formelhafte" Begründung des Senatsbeschlusses "rechtfertige den Schluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe". Der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst umfangreicher, in englischer Sprache abgefasster Anlage K 33 hat vorgelegen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 109/04
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 3/9 O 107/03 - 30.4.2004,