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BGH - Entscheidung vom 28.04.2008

II ZB 27/07

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 § 576 Abs. 3 § 547 Nr. 6

Fundstellen:
BGHReport 2008, 984
MDR 2008, 939
NJW-RR 2008, 1455
WM 2009, 329
ZIP 2008, 1400

BGH, Beschluß vom 28.04.2008 - Aktenzeichen II ZB 27/07

DRsp Nr. 2008/12127

Anforderungen an die Begründung der Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts

»Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (Anschluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 ).«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 § 576 Abs. 3 § 547 Nr. 6 ;

Gründe:

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alt. ZPO ).

II. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (§§ 576 Abs. 3 , 547 Nr. 6 ZPO ) (Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 ; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 ). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4 , 559 ZPO ). Fehlen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Wertfestsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 ) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen außer Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, NJW 2001, 1284 ; v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929 ; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734 ).

2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2007 der noch nicht einmal einen Grund für die Verwerfung der Berufung benennt, lässt auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts keinen Tatbestand enthält.

Es kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verworfen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni 2007 neben einer Hinweisverfügung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO ) nicht übersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen Beschluss erlassen hat, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 490,00 EUR festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder im Beschluss noch in der Hinweisverfügung vom 11. Juni 2007 werden die Anträge und der für das Berufungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des Klägers aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur geringfügige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen gesellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die Förderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er jedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der für das Berufungsverfahren maßgebend ist und der der Wertfestsetzung zugrunde liegt, kann daraus nicht entnommen werden.

Diese Mängel werden auch in dem angefochtenen Beschluss nicht behoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den "Hinweis vom 11. Juni 2007" und teilt ohne den Versuch, hierfür eine Begründung zu geben, mit, dass eine Änderung der Wertfestsetzung nach einer Prüfung der Einwände des Beklagten - sie können nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der Sache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen des Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich auseinander.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne Verstoß gegen Art. 103 GG den für die Bemessung des Werts der Beschwer maßgebenden Sachvortrag des Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschließung und der durch eine Kassation dieser Maßnahme entstehenden Folgen sachgerecht zu würdigen.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2422/07
Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 8777/04
Fundstellen
BGHReport 2008, 984
MDR 2008, 939
NJW-RR 2008, 1455
WM 2009, 329
ZIP 2008, 1400