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BGH - Entscheidung vom 16.04.2008

IV ZR 335/06

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 § 321a

BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV ZR 335/06

DRsp Nr. 2008/11866

Anforderung an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassunghsbeschwerde

Eine Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit abgekürzter Begründung zurückgewiesen worden ist. Der aus der Kürze der Entscheidung gezogene Schluss, eine in der Beschwerdebegründung erhobene Rüge sei nicht geprüft worden, ist nicht zulässig.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 § 321a ;

Gründe:

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die ausführliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begründet. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Senat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht geprüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 149/05
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 30/04