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BGH - Entscheidung vom 15.02.2008

2 StR 589/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.02.2008 - Aktenzeichen 2 StR 589/07

DRsp Nr. 2008/4929

Allgemeine Sachrüge als Revisionsbegründung des Nebenklägers

Die bloße Erhebung der allgemeinen Sachrüge reicht zur Begründung einer Revision des Nebenklägers regelmäßig nicht aus.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen D. und S. sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.07.2007