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BGH - Entscheidung vom 15.04.2008

4 StR 94/08

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 4 StR 94/08

DRsp Nr. 2008/10911

Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme bei Rauschgiftkurieren

Bei Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, ist grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird.

In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG , denn der Besitz ist nur dann gegenüber dem Handeltreiben subsidiär, wenn dieses in Täterschaft begangen wird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG .

Vorinstanz: LG Bochum, vom 12.12.2007