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BAG - Entscheidung vom 24.01.2007

4 AZR 50/06

Normen:
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 (insbes. Nr. 4.1 und 4.4)

Fundstellen:
AP Nr. 294 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
DB 2007, 2042

BAG, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 50/06

DRsp Nr. 2007/11980

Tarifauslegung - Tarifauslegung BRTV Bau 2002; Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt; Anspruch auf Auslösung und Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten; Zweitunterkunft als Voraussetzung für den Auslösungsanspruch bei großer Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Betrieb

Orientierungssätze: 1. Dem Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4.1 BRTV Bau 2002 bei einem Einsatz auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt steht nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer trotz der großen Entfernung zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Betrieb seines Arbeitgebers keine Zweitunterkunft unterhält, zB weil er durchgehend auf Baustellen ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt wird. 2. Als Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten bei einem Einsatz auf einer Baustelle ohne tägliche Heimfahrt wird nach § 7 Nr. 4.4 BRTV Bau 2002 ein Kilometergeld von 0,30 Euro je Entfernungskilometer gewährt.

Normenkette:

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau 2002 vom 4. Juli 2002) § 7 (insbes. Nr. 4.1 und 4.4) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auslösung und Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nrn. 4.1 und 4.4 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV Bau 2002) zu zahlen hat.

Der Kläger, der in G (bei Hamburg) wohnt, arbeitete in dem Baubetrieb der Beklagten vom 5. Mai 2003 bis zum 21. April 2004 als Polier. Für das Arbeitsverhältnis gilt der für allgemeinverbindlich erklärte BRTV Bau 2002. Der Kläger wurde am Sitz der Niederlassung der Beklagten in K (bei Berlin) eingestellt und auf verschiedenen Baustellen in Berlin und Brandenburg eingesetzt. Der Kläger arbeitete zunächst auf der etwa 30 km von K entfernten Baustelle in M. Während dieses Einsatzes wohnte er bei seiner Mutter in S. Ende Juni 2003 wurde er auf die etwa 47 km von K entfernte Baustelle in Ki versetzt. Dort wohnte der Kläger in einer von dem Auftraggeber gestellten Unterkunft. Der letzte Einsatz des Klägers in der Zeit vom 3. November 2003 bis 4. Februar 2004 erfolgte auf einer Baustelle bei Gr. Die kürzeste Straßenentfernung zwischen dieser Baustelle und dem Betriebssitz der Beklagten in K beträgt 60,13 km und die zum Wohnsitz des Klägers in G 243 km. Während dieses Einsatzes wohnte der Kläger nahe der Baustelle in einem von der Beklagten angemieteten Hotelzimmer und verbrachte die Wochenenden bei seiner Familie in G.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 machte der Kläger für die Monate November und Dezember 2003 und mit Schreiben vom 30. März 2004 für die Monate Januar und Februar 2004 von der Beklagten erfolglos ua. die Zahlung von Auslösung und von Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten geltend.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche gem. § 7 Nrn. 4.1 und 4.4 BRTV Bau 2002 gegeben seien, weil er entsprechend § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle gearbeitet habe und der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zu dieser Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden betragen habe.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.458,00 Euro und 952,09 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger könne weder Auslösung noch Fahrtkostenerstattung beanspruchen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 BRTV Bau 2002 nicht gegeben seien. Zwischen der Auswärtsbeschäftigung des Klägers auf der Baustelle bei Gr und der getrennten Haushaltsführung fehle es an der erforderlichen Kausalität. Durch die Einstellung des Klägers in K sei zwangsläufig eine getrennte Haushaltsführung herbeigeführt worden, da der Kläger wegen der Entfernung in keinem Fall täglich zu seinem Wohnort in G habe zurückkehren können. Die Notwendigkeit des inneren Ursachenzusammenhangs ergebe sich aus der Regelung des Tarifvertrages, wonach die Auslösung "Ersatz für den Mehraufwand" sei. Es sei nicht Sinn der tariflichen Regelung, die Einstellung eines Arbeitnehmers besonders zu fördern, der seinen Wohnsitz weit vom Einstellungsort unterhalte.

Das Arbeitsgericht hat durch Versäumnis-Teilurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.458,00 Euro Fahrtkostenerstattung und 954,00 Euro brutto Auslösung nebst Zinsen zu bezahlen. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnis-Teilurteil aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.458,00 Euro Fahrtkostenerstattung und 952,09 Euro brutto Auslösung nebst Zinsen verurteilt worden war; die weitergehende Klage hat es unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nur wegen eines Teils der zuerkannten Fahrtkostenabgeltung begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum seines Einsatzes auf der Arbeitsstelle bei Gr sowohl Auslösung als auch Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten zu. Der Fahrtkostenabgeltungsanspruch beläuft sich aber nur auf 729,00 Euro statt der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten 1.458,00 Euro.

I. Die Voraussetzungen nach § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 für den Anspruch des Klägers auf Auslösung gem. § 7 Nr. 4.1 und auf Fahrtkostenabgeltung gem. § 7 Nr. 4.4 BRTV Bau 2002 sind gegeben.

1. Der BRTV Bau 2002 enthält folgende für die Entscheidung einschlägige Regelungen:

"§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung

1. Allgemeines

Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entfernungen

Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen.

...

4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Auslösung.

Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

4.1 Auslösung

Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 EUR.

4.2 Unterkunftsgeld

Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 EUR von der tariflichen Auslösung einbehalten.

...

4.4 Wochenendheimfahrten

Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 EUR je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.

..."

2. Die Voraussetzungen von § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Auslösung und Fahrtkostenabgeltung sind dem Grunde nach gegeben. Die Arbeitsstelle bei Gr, auf der der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum eingesetzt war, ist 60,13 km, dh. mehr als 50 km von der Niederlassung der Beklagten in K entfernt. Auch die zweite Voraussetzung des § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist erfüllt, weil der normale Zeitaufwand für den Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 1/4 Stunden beträgt. Denn als Wohnung iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist vorliegend der Wohnsitz des Klägers in G anzusehen.

a) Wohnung iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 ist zwar nicht notwendig der Hauptwohnsitz, an dem der Arbeitnehmer zB mit seiner Familie den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Wohnung in diesem Sinn kann auch eine Zweitwohnung sein, die der Arbeitnehmer wegen der weiten Entfernung zwischen dem Betrieb seines Arbeitgebers und seinem Hauptwohnsitz regelmäßig für die Unterkunft und Verpflegung während der Arbeitstage - ohne unmittelbare Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsstelle - tatsächlich unterhält (Arbeitsunterkunft). Wohnung im tariflichen Sinn ist aber nicht die in der Nähe der Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt während des Einsatzes dort genutzte Unterkunft iSv. § 7 Nr. 4.2 BRTV Bau 2002 (Arbeitsstellenunterkunft), nach dem erläuternden Klammerzusatz zB eine Baustellenunterkunft, eine Pension oder ein Hotel.

Der Senat hat dieses Auslegungsergebnis in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 24. Januar 2007 (- 4 AZR 19/06 -) im Einzelnen begründet. Hierauf wird vorliegend nur Bezug genommen, weil die Beklagte ein solches Auslegungsergebnis nicht in Frage stellt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Kläger keine Zweitwohnung im Sinne einer Arbeitsunterkunft, sondern nur in G eine Wohnung im auslösungsrechtlichen Sinn unterhält, und dass aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 für die Ansprüche des Klägers auf Auslösung und Fahrtkostenabgeltung auch im Hinblick auf den erforderlichen normalen Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle gegeben sind.

b) Die Beklagte macht gegenüber den Ansprüchen aus § 7 Nr. 4 BRTV Bau 2002 ohne Erfolg geltend, es fehle an einem "inneren Zusammenhang" zwischen der getrennten Haushaltsführung des Klägers und dem Einsatz auf der Arbeitsstelle bei Gr.

aa) Die Beklagte meint, die Notwendigkeit eines besonderen Ursachenzusammenhangs ergebe sich aus § 7 Nr. 4 Abs. 2 BRTV 2002, wonach die Auslösung Ersatz sei für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung iSd. steuerlichen Vorschriften. Sinn und Zweck der Auslösung liege demnach in dem Ersatz für den tatsächlichen Mehraufwand, der durch den auswärtigen Einsatz begründet werde. Es sei nicht Zweck der tariflichen Regelung, die Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Wohnsitz weit entfernt vom Einstellungsort zu fördern, indem man ihm Anspruch auf Auslösung und - unbegrenzte - Fahrtkostenabgeltung für Wochenendheimfahrten gewähre, obwohl es von Anfang an ausgeschlossen sei, dass der Arbeitnehmer - täglich - zu seiner Wohnung zurückkehren könne. Der danach erforderliche innere Ursachenzusammenhang sei vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger immer in Unterkünften auf Baustellen übernachtet und keinen Zweitwohnsitz begründet habe. Der Mehraufwand sei deshalb nicht durch den Einsatz auf der Arbeitsstelle bei Gr, sondern bereits durch die Einstellung in der Zweigniederlassung K begründet worden. Besondere Mehrkosten hätten "begrifflich" nur entstehen können, wenn der Kläger tatsächlich an seinem Einstellungsort eine Zweitwohnung begründet hätte.

Damit macht die Beklagte im Ergebnis geltend, dass dem Kläger deshalb keine Auslösung zustehe, weil er keine Zweitwohnung in der Nähe des Einstellungsbetriebes, der Niederlassung in K genommen habe. Dadurch seien ihm keine Kosten für die wegen der Entfernung zwischen Erstwohnsitz und Einstellungsbetrieb an sich notwendige Zweitwohnung entstanden, so dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in der Nähe der Arbeitsstelle bei Gr nicht als Mehraufwand iSv. § 7 Nr. 4 Abs. 2 BRTV Bau 2002 anerkannt werden könnten.

bb) Für diese von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung für den Auslösungsanspruch gibt es keine tarifliche Grundlage.

(1) § 7 Nr. 4 Abs. 1 BRTV Bau 2002 benennt als Voraussetzungen für den Auslösungsanspruch nur die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle und den Zeitaufwand für den Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnung. Dabei geht die tarifliche Regelung von den von dem Arbeitnehmer gestalteten Wohnungsverhältnissen aus und regelt nicht, ob und wie lange der Arbeitnehmer wegen der Entfernung zwischen der Erstwohnung und dem Einstellungsbetrieb eine Zweitwohnung in erreichbarer Nähe zum Einstellungsbetrieb nehmen muss. Vielmehr liegt es in dem Entscheidungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers, wie er seine Wohnungsverhältnisse gestaltet, um den sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Arbeitspflichten nachkommen zu können. So ist es grundsätzlich seine Entscheidung, welchen täglichen Fahrtweg zu dem Einstellungsbetrieb bzw. zu den Arbeitsstellen er sich tatsächlich zumutet, ob er eine Zweitwohnung nimmt oder ob er sich mit zeitweiligen Unterkünften an der jeweiligen Arbeitsstelle behilft. Das hängt zB auch davon ab, ob und inwieweit er mit einem Einsatz im Einstellungsbetrieb oder auf Arbeitsstellen in der Nähe des Einstellungsbetriebes einerseits oder mit längeren Einsätzen auf Arbeitsstellen, die er auch von einer etwaigen Zweitwohnung nicht täglich erreichen kann, rechnet.

(2) Gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung spricht auch, dass es keine Regelung dahingehend gibt, dass ein Arbeitnehmer, der sich eine Zweitwohnung in erreichbarer Nähe zum Einstellungsbetrieb genommen hat, diese beibehalten muss, wenn er auf einer weit entfernten auswärtigen Baustelle eingesetzt wird. Er verliert den Auslösungsanspruch nicht, wenn er die Zweitwohnung aufgibt, obwohl auch in diesem Fall typischerweise kein zusätzlicher Mehraufwand durch den Einsatz auf der auswärtigen Arbeitsstelle entsteht, sondern lediglich die Kosten für die getrennte Haushaltsführung an der auswärtigen Einsatzstelle an die Stelle der bisherigen getrennten Haushaltsführung am Einstellungsort treten.

(3) Bei der Entscheidung darüber, ob dem Arbeitnehmer die Auslösung zusteht, kann auch nicht - wie es in der Argumentation der Beklagten angelegt ist - darauf abgestellt werden, ob dem Arbeitnehmer durch den auswärtigen Einsatz Mehrkosten auch dann entstanden wären, wenn er sich eine Zweitwohnung in erreichbarer Entfernung zum Einstellungsbetrieb genommen hätte. Denn eine solche Feststellung ist schon tatsächlich oft nicht möglich. Denn wenn die Lage der von dem Arbeitnehmer genommenen Zweitwohnung nicht tatsächlich feststeht, kann auch nicht bestimmt werden, ob es sich bei der auswärtigen Arbeitsstelle um eine Arbeitsstelle mit oder ohne tägliche Heimfahrt handelt oder um eine Arbeitsstelle, für die überhaupt keine tariflichen Ersatzleistungen vorgesehen sind, weil der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle weniger als 10 km beträgt. Nach der tariflichen Regelung hängt dies im Einzelfall ebenso wie bei einem Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz in erreichbarer Nähe zum Einstellungsbetrieb von der Entfernung der Arbeitsstelle zur Zweitwohnung ab, deren Lage aber - wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keine hat - nicht feststeht und auch nicht fiktiv bestimmt werden kann. Schon deshalb kann der Anspruch des Klägers auf Auslösung nicht davon abhängen, ob durch den Einsatz des Klägers auf der Arbeitsstelle bei Gr auch dann tatsächlich ein Mehraufwand entstanden wäre, wenn er eine auf den Betriebssitz bezogene Zweitwohnung genommen hätte.

3. Danach sind die Voraussetzungen für die Auslösung gem. § 7 Nr. 4.1 BRTV Bau 2002 gegeben. Von der Auslösung iHv. 34,50 Euro kann die Beklagte, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, gem. § 7 Nr. 4.2 BRTV Bau 2002 6,50 Euro pro Übernachtung einbehalten, weil der Kläger in einem von der Beklagten gestellten Hotel übernachtet hat.

Der Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung für die unstreitigen zehn Wochenendheimfahrten ist aber nur iHv. 729,00 Euro begründet. Die Revision hat mit Recht geltend gemacht, das § 7 Nr. 4.4 BRTV Bau 2002 als Fahrtkostenabgeltung ein Kilometergeld von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bestimmt. Das Landesarbeitsgericht hat aber bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers die gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht und ihm davon ausgehend wie das Arbeitsgericht einen Anspruch iHv. 1.458,00 Euro zugesprochen. Nach der tariflichen Regelung stehen ihm aber nur 729,00 Euro für die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zu.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO .

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

zur Auslegung von § 7 BRTV Bau 2002 auch Urteil vom selben Tag - 4 AZR 19/06 -

Branchenspezifische Problematik: Baugewerbe

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 373/05
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Ca 13096/04
Fundstellen
AP Nr. 294 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
DB 2007, 2042