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BAG - Entscheidung vom 05.06.2007

5 AZR 276/07

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1
ZPO § 345

Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 345 Z
DB 2007, 2436
DB 2007, 2492
NZA 2007, 944

BAG, Beschluß vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 5 AZR 276/07

DRsp Nr. 2007/13149

Prozessrecht - Revision gegen Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts

Orientierungssätze: Gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht der einschränkenden Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG .

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 345 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer N seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom Landesarbeitsgericht noch vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG .

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch gegen sog. Zweite Versäumnisurteile eines Landesarbeitsgerichts die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Das gilt selbst dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32).

2. Die hiergegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwände (vgl. BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - aaO., zu II der Gründe) sind spätestens mit Einführung der erweiterten Zulassungsgründe gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und der sofortigen Beschwerde gem. § 72b ArbGG in der Sache erledigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer zulassungsfreien Revision gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte (vgl. Düwell/Lipke/Bepler ArbGG 2. Aufl. § 72 Rn. 4a).

3. Die Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers kann deshalb dahingestellt bleiben.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung von BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32

Vorinstanz: LAG Nürnberg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 487/06
Vorinstanz: ArbG Weiden, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 304/06
Fundstellen
AP Nr. 7 zu § 345 Z
DB 2007, 2436
DB 2007, 2492
NZA 2007, 944