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BAG - Entscheidung vom 20.08.2007

3 AZB 57/06

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 §§ 103 ff. § § 402 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 91 ZPO
ArbRB 2007, 349
AuR 2007, 407
BB 2007, 2636
DB 2007, 2380
NZA 2008, 71

BAG, Beschluß vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 57/06

DRsp Nr. 2007/18794

Kostenrecht - Festsetzung der Kosten eines Privatgutachtens

Orientierungssätze: 1. Die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens sind im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich ausnahmsweise um notwendige Kosten handelt. 2. Ob die Kosten notwendig sind, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme vor Beauftragung des Gutachters als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung des Sachverständigen befugt ist. 3. Eine Festsetzung kommt etwa bei folgenden Fallgestaltungen in Betracht: a) Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, da von Amts wegen ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden kann. b) Fälle, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Privatgutachten nicht möglich ist. c) Situationen, in denen das Privatgutachten notwendig ist, weil die Partei einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff begegnen kann. d) Denkbar erscheint auch, dass ein Privatgutachten nötig wird, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 §§ 103 ff. § § 402 ff. ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens.

Die Beklagte hatte dem Kläger fristgemäß gekündigt. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe anonyme beleidigende Schreiben an Vorgesetzte gerichtet. Im Vorfeld der Kündigung hatte die Beklagte ein erstes Privatgutachten von Prof. Dr. H eingeholt, auf Grund dessen dieser den Kläger mit "sehr großer Wahrscheinlichkeit" als Urheber der streitbefangenen Schriftstücke identifizierte.

Im Kündigungsschutzprozess bestritt der Kläger, für die anonymen Schreiben verantwortlich zu sein. Die Beklagte holte deshalb ein weiteres Privatgutachten des führenden Linguisten Prof. Dr. B ein, das den Verdacht erhärtete. Dieses Gutachten legte sie im gerichtlichen Verfahren im Kammertermin vor. Der Kläger wiederholte daraufhin seine Erklärung, nicht für die Schreiben verantwortlich zu sein und nahm die Klage zurück. Das Arbeitsgericht legte dem Kläger daraufhin die Kosten des Verfahrens auf. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Beklagte die Festsetzung der durch das Privatgutachten entstandenen Kosten in Höhe von 10.109,80 Euro. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag und setzte die Kosten fest. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts diesen Beschluss ab und wies den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kosten des weiteren Sachverständigengutachtens sind nicht erstattungsfähig.

Die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens sind im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO ) festsetzbar, soweit die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht vorliegen (BGH 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - NJW 1990, 122 , zu I der Gründe).

Diese Kosten sind allerdings nur ausnahmsweise als notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) anzusehen (BGH 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - NJW 1990, 122 , zu I der Gründe). Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante - also vor der Beauftragung des Gutachters - als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153, 235 , zu B II 2 der Gründe). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung der Sachverständigen befugt ist (§§ 402 ff. ZPO ). Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert.

Das wird - sieht man dem Fall des vorläufigen Rechtsschutzes ab, bei dem eine amtswegige Einholung von Sachverständigengutachten nicht in Betracht kommt und deshalb die Einbringung sachverständiger Erkenntnisse letztlich nur über Privatgutachten möglich ist (dazu BGH 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - NJW 1990, 122 , zu I der Gründe) - auf die Fälle beschränkt sein, in denen schon ein effektiver Parteivortrag ohne ein Sachverständigengutachten nicht möglich ist (vgl. BGH 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153, 235 , zu B II 2 der Gründe) oder die begründete Besorgnis besteht, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens gegen die Partei entscheiden und die Partei dem wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens begegnen kann (vgl. BVerfG - Zweite Kammer des Zweiten Senats - 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136, zu II 2 b und c der Gründe). Denkbar erscheint auch, dass ein Privatgutachten nötig wird, um das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu veranlassen.

Derartige Fallgestaltungen liegen - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - hier nicht vor. Als die Beklagte das zweite Privatgutachten einholte, hatte sie sich bereits umfangreich sachverständig beraten lassen und im Verfahren detailliert vorgetragen, worauf sie den Verdacht gegen den Kläger stützte. Soweit zu diesem Zeitpunkt Zweifel bestanden, gab es keinen Grund, den Sachvortrag etwa weiter zu untermauern, um ihn schlüssig zu machen. Vielmehr war die Prozesslage so, dass eine Beweisaufnahme durch gerichtliches Sachverständigengutachten notwendig geworden wäre. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass etwa etwas Gegenteiliges Gegenstand der gerichtlichen Erörterungen war. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus der vom Landesarbeitsgericht eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO .

Hinweise:

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Bestätigung von BGH 13. April 1989 - IX ZR 148/88 - NJW 1990, 122 ; 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - BGHZ 153, 235 ; Anschluss an BVerfG 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 - NJW 2006, 136

Besonderer Interessentenkreis: Prozessvertreter

Vorinstanz: LAG Berlin, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta (Kost) 6080/05
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3032/05
Fundstellen
AP Nr. 38 zu § 91 ZPO
ArbRB 2007, 349
AuR 2007, 407
BB 2007, 2636
DB 2007, 2380
NZA 2008, 71