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BAG - Entscheidung vom 01.08.2007

10 AZR 493/06

Normen:
Bundesbesoldungsgesetz § 1 Abs. 3 Nr. 2
Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg (vom 16. Juni 2004) Art. 1 § 5 Abs. 1
RVO § 357 Abs. 3
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (vom 23. Mai 1975) Art. VIII § 2

Fundstellen:
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 79
NZA-RR 2008, 105

BAG, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 493/06

DRsp Nr. 2007/16341

Gratifikation/Sonderzahlung; Dienstordnungsangestellte

Orientierungssätze: 1. Ein Dienstordnungsangestellter einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung kann keine Leistungen beanspruchen, die über die für Landesbeamte geltenden hinausgehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. 2. Ist der Dienstordnungsangestellte gemäß seinem Dienstvertrag in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen, bedeutet dies nicht, dass er eine Sonderzahlung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu erhalten hat. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG , wonach zur Besoldung auch die jährlichen Sonderzahlungen gehören, schafft keine eigene Anspruchsgrundlage. Auch Landesbeamte werden in Besoldungsgruppen nach dem BBesG eingewiesen, wenn die Besoldungsgesetze der Länder keine eigenen Besoldungsgruppen geschaffen haben. 3. Selbst wenn eine Dienstordnung oder ein Dienstvertrag weitergehende Regelungen enthielten, wären diese gem. § 357 Abs. 3 RVO nichtig.

Normenkette:

Bundesbesoldungsgesetz § 1 Abs. 3 Nr. 2 ; Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg (vom 16. Juni 2004) Art. 1 § 5 Abs. 1 ; RVO § 357 Abs. 3 ; Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (vom 23. Mai 1975) Art. VIII § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer jährlichen Sonderzahlung.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt die Innungskrankenkasse der Länder Brandenburg und Berlin. Sie steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg. Der Kläger ist bei ihr als Dienstordnungsangestellter auf Lebenszeit seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 17. Juli 1991 ist geregelt, dass er nach den Bestimmungen der Dienstordnung der IKK Potsdam vom 4. Juli 1991 in der jeweils geltenden Fassung dienstordnungsmäßig iSd. § 354 Abs. 1 RVO angestellt und die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Dienstvertrages ist. Ihm wurde eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO - Dienstbezeichnung Verwaltungsrat - übertragen. Der Beginn des Besoldungsdienstalters wurde auf den 1. Dezember 1977 festgesetzt. Im zweiten Nachtrag zum Dienstvertrag, der am 1. März 1999 geschlossen wurde, ist geregelt, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1999 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen wird und die Dienstbezeichnung Oberverwaltungsrat erhält.

Die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Dienstordnungsangestellten der Krankenkassen werden gem. § 352 RVO durch die Dienstordnung geregelt.

Die Dienstordnung der Beklagten (DO) enthält folgende Vorschriften:

Unter § 2 (Stellenplan) Abs. 4 heißt es:

"Als Dienstbezeichnungen gelten die Grundamtsbezeichnungen für Landesbeamte in der jeweiligen Besoldungsgruppe unter Voranstellung des Wortes 'Verwaltungs-' mit der Maßgabe, dass der Dienstbezeichnung mit der Grundamtsbezeichnung 'Oberrat' der Wortteil 'Ober' vorangestellt wird."

§ 4 (Form der Anstellung) sieht unter Abs. 2 Buchst. c und d vor, dass der Dienstvertrag die Dienstbezeichnung und die Besoldungsgruppe enthalten muss. Gem. Abs. 3 bedürfen Änderungen des Dienstvertrages der Schriftform.

§ 13 (Besoldung) regelt:

"(1) Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt; im Übrigen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften.

(2) Die erstmalige Anstellung im Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes erfolgt in der Besoldungsgruppe A 5 BBesO , im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und im Laufbahnabschnitt des höheren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO . In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

(3) Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

..."

§ 22 (Rechtsstellung) regelt, dass der Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis steht, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.

§ 26 (Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften) lautet:

"(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über:

a) Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung,

b) Eintritt und Versetzung in den Ruhestand und in den einstweiligen Ruhestand,

c) Pflichten und Folgen ihrer Nichterfüllung,

d) Fürsorge und Schutz, Unterstützungen,

e) Reise- und Umzugskosten,

f) Urlaub,

g) Personalakten,

h) Verjährung von Besoldungs- und Versorgungsansprüchen.

..."

Unter § 27 heißt es:

"Sonstige Geld- und geldwerte Leistungen werden im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt."

§ 35 (Beamtenrechtliche Regelungen) lautet:

"Soweit nach dieser Dienstordnung Regelungen für Landesbeamte anzuwenden sind, ist das Recht des Landes Brandenburg maßgebend. Soweit entsprechende Regelungen nicht vorhanden sind, tritt an ihre Stelle das Beamtenrecht des Bundes; dabei gelten die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnungen nach Kapitel XIX Sachgebiet A der Anlage I zum Einigungsvertrag erlassenen Übergangsregelungen entsprechend."

Im Dezember 2004 erhielt der Kläger eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.090,00 Euro brutto. Die Beklagte berechnete diese nach dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für das Jahr 2004. Die Vorschriften des Bundessonderzahlungsgesetzes sehen eine höhere Zuwendung vor. Im Falle des Klägers betrug die Differenz im Jahr 2004 1.394,54 Euro brutto.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die Sonderzahlungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu, weil ihm eine Stelle nach der Bundesbesoldungsordnung zugewiesen worden sei und gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG zur Besoldung auch die jährlichen Sonderzahlungen, damit auch das Weihnachtsgeld nach dem BBesG , gehörten. Gem. § 13 Abs. 1 1. Halbs. der Dienstordnung (DO) bestimme sich die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsgruppe, die im Dienstvertrag festgelegt sei. Eine Besoldung nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz sei gerade nicht vereinbart worden. In dem Fall wäre auch die Grundvergütung niedriger gewesen, was die Dienstordnung zulasse. Der Verweis auf die Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlege, umfasse die gesamte Besoldung, also auch die Sonderzahlung. Die Verweisung "im Übrigen" auf die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften laufe nicht leer, denn es gebe weitere Vorschriften, die für Landesbeamte gälten, wie zB die Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern, Aufwandsentschädigung oder sonstige Zuwendungen oder Anrechnung von Sachbezügen. § 19 BBesG , wonach die Besoldungsgruppe maßgebend für das Grundgehalt, den Familienzuschlag und die Zahlung von Zulagen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte habe ihm die Sonderzuwendung immer nach den Bundesvorschriften gezahlt, während die Höhe der Sonderzahlung in Brandenburg infolge der abgesenkten Grundvergütung in den neuen Bundesländern stets niedriger gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jährliche Sonderzahlungen nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes iVm. dem Bundessonderzahlungsgesetz in der jeweiligen Fassung zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, aus § 35 Abs. 1 DO folge, dass das Recht des Landes Brandenburg maßgebend sei, soweit nach dieser Dienstordnung Regelungen für Landesbeamte anzuwenden seien. Nachdem in § 67 BBesG den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden sei, eigene Sonderzahlungsregelungen zu schaffen, müsse nunmehr auch die Sonderzuwendung nach dem brandenburgischen Recht berechnet werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 BBesG , wonach die Sonderzahlung zur Besoldung gehöre, sei keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Diese ergebe sich aus dem Bundes- oder Landesrecht.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da nunmehr die Länder die jährliche Sonderzuwendung eigenständig regeln könnten und das Land Brandenburg dies getan habe, stehe dem Kläger nur noch die Sonderzuwendung in der jeweiligen vom Land Brandenburg festgesetzten Höhe zu. Der Kläger werde nach den §§ 13, 22, 35 DO auch besoldungsrechtlich einem Beamten des Landes Brandenburg gleichgestellt. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe nach dem BBesG besage nicht, dass auch die Sonderzahlung nach den Vorschriften für Bundesbeamte zu gewähren sei. Nach § 20 BBesG würden die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung oder den Landesbesoldungsordnungen geregelt. Das Besoldungsgesetz für Brandenburg regele die Besoldung nur insoweit, als bundesrechtliche Vorschriften nicht gälten, nämlich für Lehrer. Im Übrigen gelte die Besoldungsordnung A des BBesG . Der Kläger sei aber nicht Lehrer, so dass er nach den Besoldungsgruppen des BBesG einzustufen sei. Auch aus dem Dienstvertrag folge nichts anderes. Eine Vereinbarung, wonach ihm eine Sonderzuwendung nach den Vorschriften für die Beamten des Bundes gezahlt werden solle, enthalte er nicht. Sie wäre zudem gem. § 357 Abs. 3 RVO nichtig. Eine betriebliche Übung auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung habe nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht entstehen können.

II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Dem Kläger steht eine Sonderzuwendung nach den landesrechtlichen Vorschriften zu, die er erhalten hat.

1. Gem. § 13 DO richtet sich die Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt. Dies ist die Besoldungsgruppe A 14 BBesG . Zur Besoldung gehören gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG die jährlichen Sonderzahlungen. Entgegen der Ansicht des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass auch diese sich nach bundesrechtlichen Vorschriften zu richten haben, obwohl eine Besoldungsgruppe des BBesG angegeben worden ist. Hiermit ist kein Verweis auch auf die jeweiligen Regelungen über Sonderzahlungen des Bundes verbunden.

a) Die Angabe einer Besoldungsgruppe nach dem BBesG macht den Kläger noch nicht zu einem den Beamten des Bundes vergleichbaren Angestellten. Auch Landesbeamte werden nach Ämtern des BBesG besoldet, sofern nicht in Landesbesoldungsgesetzen und Landesbesoldungsordnungen gesonderte Regeln getroffen werden. Dies folgt aus § 20 BBesG . Das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg regelt die Besoldung der Beamten lediglich insoweit, als bundesrechtliche Vorschriften nicht gelten. § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht lediglich für Lehrkräfte eigene Ämter der Besoldungsordnung A vor. Im Übrigen gilt die Besoldungsordnung A des BBesG . Da der Kläger zunächst als Verwaltungsrat und sodann als Verwaltungsoberrat besoldet werden sollte, kommen für ihn lediglich die Gruppen A 13 und A 14 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in Frage. Über die Rechtsquelle der Sonderzuwendung ist damit noch nichts gesagt.

b) Dagegen regeln die §§ 13, 22 und 35 DO, dass der Kläger besoldungsrechtlich wie ein Beamter auf Lebenszeit des Landes Brandenburg zu behandeln ist.

aa) Eine andersartige Regelung könnte die Dienstordnung auch nicht treffen. Im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) ist in Art. VIII (Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung) in § 2 geregelt, dass für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung die Vorschriften des § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. § 1 Abs. 1 regelt, das bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten haben und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln sind. Das bedeutet für die Beklagte als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, dass sie keine Dienstordnung aufstellen kann, die Leistungen vorsieht, die über die für Landesbeamte geltenden hinausgehen. Auch in der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) wird in § 10 für dienstordnungsmäßig Angestellte auf diese Vorschriften nochmals hingewiesen.

bb) Es kommt nicht darauf an, wie der Kläger meint, dass er eine Grundbesoldung in Höhe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften erhält und nicht eine abgesenkte Besoldung nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV. Über die Höhe der Grundbesoldung streiten die Parteien nicht. Der Kläger ist nicht von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwandt worden, sondern war bereits vor dem Vertragsschluss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Dienstordnungsangestellter in den alten Bundesländern ernannt. Daher wurde seine Besoldung nicht abgesenkt (vgl. BAG 23. März 2006 - 6 AZR 313/05 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 76). Auf den Anspruch auf die Sonderzuwendung hat dies keinen Einfluss.

cc) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. September 1993 (- 9 AZR 258/91 - BAGE 74, 218 ) angenommen, dass eine Dienstordnung auf eine für Bundesbeamte geltende Sonderurlaubsverordnung verweisen kann und so eine dazu im Widerspruch stehende landesgesetzliche - in jenem Fall für den Angestellten günstigere - Regelung verdränge. Allerdings handelte es sich dabei um einen als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführten Sozialversicherungsträger, der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung seine Dienstordnung erlassen hatte. Im Unterschied dazu ist die Beklagte eine landesunmittelbare Körperschaft, für die das Landesrecht vorgeht.

2. Nach den Regelungen für Landesbeamte hat der Kläger die Sonderzuwendung erhalten, die ihm zusteht. Nach Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung gem. Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ( BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) konnten die Länder nach § 1 Abs. 4 iVm. § 67 BBesG die Höhe der Sonderzuwendung eigenverantwortlich regeln. Das Land Brandenburg hat von dieser Möglichkeit mit dem Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 Gebrauch gemacht (GVBl. I S. 254). Es sieht in Art. 1 § 5 Abs. 1 für die Jahre 2004 bis 2006 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.090,00 Euro vor.

3. Der Dienstvertrag des Klägers enthält keine davon abweichende günstigere Regelung. Eine solche wäre auch nach § 357 Abs. 3 RVO nichtig. Aus diesem Grund konnte sich auch keine abweichende betriebliche Übung entwickeln; weiterhin beruhte der Anspruch auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage, so dass auch deshalb für eine betriebliche Übung kein Raum blieb.

III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Hinweise:

Branchenspezifische Problematik: Sozialversicherungsträger

Vorinstanz: LAG Brandenburg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 419/05
Vorinstanz: ArbG Potsdam, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 537/05
Fundstellen
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 79
NZA-RR 2008, 105