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BGH - Entscheidung vom 24.08.2006

4 StR 286/06

Normen:
StPO § 343 Abs. 2 § 345 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 53

BGH, Beschluß vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 4 StR 286/06

DRsp Nr. 2006/24461

Zustellung eines unvollständigen Urteils

Das Fehlen einer Seite macht die Urteilszustellung jedenfalls dann nicht unwirksam, wenn dort nur ein nebensächlicher Teil der Beweiswürdigung wiedergegeben ist.

Normenkette:

StPO § 343 Abs. 2 § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten M. am 10. April 2006 wirksam zugestellt worden und hat mithin die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt. Selbst wenn der an diesem Tag zugestellten Urteilsabschrift versehentlich die Seite 40 nicht beigefügt gewesen sein sollte, könnte dies nicht die Unwirksamkeit der Zustellung begründen. Das Fehlen dieser Seite würde hier keinen wesentlichen Mangel der Zustellung darstellen (vgl. BGH NJW 1978, 60; BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 7), da die Ausführungen auf UA 40 lediglich einen nebensächlichen Teil der Beweiswürdigung hinsichtlich des Mitangeklagten Walid Mo. betreffen. Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Angeklagten M. auf Grund der vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten und deshalb unwirksamen Zustellung vom 22. März 2006 eine vollständige Urteilsfassung vorlag.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 21.12.2005
Fundstellen
NStZ 2007, 53