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BGH - Entscheidung vom 08.08.2006

V ZA 14/06; V ZA 15/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 570 Abs. 3
ZVG § 96

BGH, Beschluß vom 08.08.2006 - Aktenzeichen V ZA 14/06; V ZA 15/06 - Aktenzeichen V ZA 15/06

DRsp Nr. 2006/23044

Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Für einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach § 96 ZVG i.V. mit § 570 Abs. 3 ZPO ausschließlich das Beschwerdegericht zuständig.2. Eine "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem Ziel, dass der Bundesgerichtshof angeblich nicht betriebene Beschwerdeverfahren an sich zieht, ist nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 570 Abs. 3 ; ZVG § 96 ;

Gründe:

I. Der Schuldner war Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundeigentums. In zwei Zwangsversteigerungsverfahren wurde es mit Zuschlagsbeschlüssen vom 1. Februar 2005 und 24. März 2005 den jeweils Meistbietenden zugeschlagen. Hiergegen hat der Schuldner ein als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel vom 28. November 2005 eingelegt, das beim Landgericht Freiburg als Beschwerdegericht anhängig ist. Er begehrt in vorliegendem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß die Bestellung eines Notanwalts, der eine einstweilige Verfügung beantragen soll, mit der den Erstehern Baumaßnahmen auf dem unter I. genannten Grundstück untersagt werden sollen, des weiteren, im Wege der einstweiligen Anordnung über seine "Nichtigkeitsbeschwerden" zu entscheiden. Der Antragsteller meint, der Bundesgerichtshof habe die Verfahren wegen - angeblicher - Untätigkeit des Beschwerdegerichtes "abzurufen und zur Entscheidung an sich zu ziehen".

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b ZPO ). Der Bundesgerichtshof ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig. Zuständig ist allein das erstinstanzlich zuständige Gericht.

2. Soweit der Schuldner eine Entscheidung über seine "Nichtigkeitsbeschwerden" im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht zuständig. Für einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ausschließlich das Beschwerdegericht, hier also das Landgericht zuständig. Diese Zuständigkeit im Instanzenzug steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichtes.

Vorinstanz: LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 248/05 13 T 10/06
Vorinstanz: AG Freiburg, LG Freiburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 129/03 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 273/05
Vorinstanz: AG Freiburg, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 74/04