BGH, Beschluß vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 495/06 - Aktenzeichen 2 AR 280/06
Zuständigkeit bei irriger Annahme der eigenen Zuständigkeit durch einen anderen Jugendrichter
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch dann nach dem Wohnsitz der Verurteilten, wenn irrtümlicherweise ein unzuständiger Jugendrichter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - allerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 13. November 2006 ausgeführt:
"Die örtliche Zuständigkeit für die durch Urteil des Landgerichts Potsdam verhängte Jugendstrafe bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz der Verurteilten. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung, so dass für die Einleitung der Strafvollstreckung gegen die Verurteilte, die seit dem 1. Juni 2006 in Berlin wohnhaft ist, der Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig ist. An dieser gesetzlich begründeten Zuständigkeit kann sich nichts dadurch ändern, dass irrtümlicherweise ein insoweit unzuständiger Jugendrichter bei einem anderen Amtsgericht bereits Maßnahmen zur Einleitung der - allerdings noch nicht vollzogenen - Vollstreckung ergriffen hat."
Dem tritt der Senat bei.
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Gnadenentscheidung bestimmt sich nach Maßgabe der Gnadenordnungen der beteiligten Länder (vgl. §§ 4 ff. Gnadenordnung des Landes Brandenburg vom 29. August 2002 [JMBl. S. 124]; § 7 Gnadenordnung von Berlin vom 1. Juni 2004 [ABl. S. 2625]).