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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZA 20/05

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZA 20/05

DRsp Nr. 2006/16013

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO ). Wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Februar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299 ).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 402/05
Vorinstanz: AG Bremen, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IN 432/04