BGH, Beschluß vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IX ZB 56/06
DRsp Nr. 2006/19516
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Zulassung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht
Gründe:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Vorinstanz: LG Fulda, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 273/05
Vorinstanz: AG Fulda, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 92 IN 50/02
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