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BGH - Entscheidung vom 15.05.2006

V ZA 9/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen V ZA 9/06 - Aktenzeichen V ZA 10/06 - Aktenzeichen V ZA 11/06

DRsp Nr. 2006/16018

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die beabsichtigten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 5. und 7. Oktober 2005 (81 T 858/05, 81 T 858/05, 81 T 857/05) sind nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht vorgesehen (BGHZ 150, 133 , 135).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 848/05
Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 70 K 118/04