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BGH - Entscheidung vom 17.05.2006

VIII ZA 2/06

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZA 2/06

DRsp Nr. 2006/12104

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht wegen fehler Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 sowie der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG werden zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im genannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG ist unzulässig, weil der Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig ist.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 563/05
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 45/05