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BGH - Entscheidung vom 28.09.2006

III ZB 114/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 522

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen III ZB 114/05

DRsp Nr. 2006/25868

Zurückweisung einer Gehörsrüge

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 522 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch der Industrie- und Handelskammer G. verurteilt, an den Antragsteller ein (Rest-)Beratungshonorar ("consulting fee") in Höhe von 306.775,20 EUR zuzüglich diverser Kosten zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch auf Ersuchen des Antragstellers (insoweit) für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2006 - dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 1. August 2006 - als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die Antragsgegnerin greift diese Entscheidung mit der bei dem Bundesgerichtshof am 14. August 2006 eingegangenen Gehörsrüge an.

II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Sch 1/05