BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V ZR 31/06
DRsp Nr. 2006/24885
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Eine Begründung eines eine Gehörsrüge zurückweisenden Beschlusses ist nicht erforderlich.
Gründe:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine Begründung dieses Beschlusses war nicht erforderlich (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Nichts anderes gilt für den eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO zurückweisenden Beschluss (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005, III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 85/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 495/03
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