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BGH - Entscheidung vom 10.10.2006

AnwZ (B) 28/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 10.10.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 28/06

DRsp Nr. 2006/27233

Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Beschluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt.

Vorinstanz: AnwGH Hamburg, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II ZU 15/05