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BGH - Entscheidung vom 08.05.2006

VI ZB 17/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 08.05.2006 - Aktenzeichen VI ZB 17/06

DRsp Nr. 2006/12099

Zurückweisung einer Gegenvorstellung

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 18./21. April 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 4. April 2006 abzuändern. Soweit sich der Beklagte nunmehr darauf zurückzieht, er sei verhandlungs- und prozessunfähig, führt dies nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Bestellung eines Prozesspflegers sind zurückzuweisen, weil sie im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht statthaft sind.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit hier erledigt ist und er nicht mit einem weiteren Bescheid auf gleich lautenden Vortrag rechnen kann.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 16/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 290/04