BGH, Beschluß vom 24.04.2006 - Aktenzeichen II ZR 65/04
DRsp Nr. 2006/16011
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es aber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1418/03
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 3081/02
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