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BGH - Entscheidung vom 12.07.2006

II ZR 314/05

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen II ZR 314/05

DRsp Nr. 2006/21185

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters mangels Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten Vermögensmasse

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass er als Partei kraft Amtes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm verwalteten Vermögensmasse zur Tragung der Prozesskosten nicht in der Lage ist.

Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. Mai 2006 aufgefordert worden, bis zum 6. Juni 2006 eine Kopie der Insolvenztabelle sowie eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zu den Akten zu reichen. Dieser Verfügung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Da von den fehlenden Angaben die Berechtigung zur Beziehung von Prozesskostenhilfe nicht nur in Teilen, sondern insgesamt abhängig ist, war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 138/00
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 264/98