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BGH - Entscheidung vom 03.07.2006

AnwZ (B) 26/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluß vom 03.07.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 26/06

DRsp Nr. 2006/21175

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 § 42 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am Montag, den 10. Januar 2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Freitag, den 27. Januar 2006, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.

Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 27/04