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BGH - Entscheidung vom 24.10.2006

X ZB 11/06

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 § 575 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.10.2006 - Aktenzeichen X ZB 11/06

DRsp Nr. 2006/26028

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 § 575 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Juni 2006 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begründet worden ist (§§ 577 Abs. 1 , 575 Abs. 2 ZPO ). Eine form- und fristgerechte Begründung kann auch nicht in dem Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2006 gesehen werden, mit dem er vor dem Berufungsgericht Gegenvorstellung erhoben hat. Ungeachtet dessen, dass dieser Schriftsatz erst am 19. Juli 2006 beim Rechtsbeschwerdegericht und daher nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangen ist, ist der Schriftsatz auch nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§§ 575 Abs. 1Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 S 17984/05
Vorinstanz: AG München, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 281 C 28259/04