BGH, Beschluß vom 12.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 96/06
DRsp Nr. 2006/27672
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gründe:
Die Eingabe vom 1. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 60/06
Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/06
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