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BGH - Entscheidung vom 08.09.2006

IV ZB 17/06

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 § 575 Abs. 4 § 78 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluß vom 08.09.2006 - Aktenzeichen IV ZB 17/06

DRsp Nr. 2006/29036

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als verspätet und damit unzulässig und gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages mangels Anbringung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und mangels Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4 § 575 Abs. 4 § 78 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005, ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.

Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich möglichen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am 3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier allein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Die Beschwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet (§§ 575 Abs. 4 , 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ).

2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1 , 575 Abs. 1 , 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die versäumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.

3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO ).

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 176/05
Vorinstanz: AG Freudenstadt, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 253/05