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BGH - Entscheidung vom 13.04.2006

IX ZR 103/02

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 103/02

DRsp Nr. 2006/12096

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO , 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdigung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 27/01
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 313/00