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BGH - Entscheidung vom 11.07.2006

VI ZR 43/06

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen VI ZR 43/06

DRsp Nr. 2006/19528

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Schadensersatzansprüche eines schwerbeschädigten Kindes gegen den Betreiber eines Geburtshauses wegen Verletzung der Organisationspflicht durch Nichteinweisung der Gebärenden in ein Krankenhaus angesichts zahlreicher Komplikationen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten; selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste Dezeleration) nicht nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst gering zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 560.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 207/02
Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 441/99