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BGH - Entscheidung vom 02.03.2006

IX ZR 114/04

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IX ZR 114/04

DRsp Nr. 2006/18590

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die haftungsausfüllende Kausalität in einem Fall der Anwaltshaftung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einen unzutreffenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, dass einen Rechtsanwalt keine Pflicht treffe, eine zulässige und begründete Klage auch auf Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es hat vielmehr die Geeignetheit und Zweckmäßigkeit bejaht.

Die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Schaden zuzurechnen ist, der dadurch entsteht, dass das Gericht eine zulässige und begründete Klage rechtsfehlerhaft abweist, wenn die Erhebung der Klage aus anderen Gründen eine Pflichtverletzung darstellt, stellt sich nicht. Denn eine solche Pflichtverletzung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dass einem Anwalt, dem eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist, Fehler des Gerichts nicht zugerechnet werden können, ist nicht klärungsbedürftig. Jede Haftung eines Rechtsanwalts setzt eine Pflichtverletzung voraus (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, WM 1997, 72 , 77). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Auch die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, zur Behebung eines aus von ihm zu verantwortenden Gründen - aufgrund nicht rechtskräftig beendeten Vorprozesses - nur drohenden Schadens dem Mandanten die für die Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder selbst die Fortsetzung des Prozesses auf eigene Kosten zu betreiben, stellt sich nicht. Die Beklagten sind für den drohenden Schaden mangels Pflichtverletzung nicht verantwortlich. Im Übrigen ist die Frage geklärt (vgl. BGH, Urt. v.

10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472 , 1473; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1127).

Vorinstanz: OLG München, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4645/03
Vorinstanz: LG München I, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 20171/00