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BGH - Entscheidung vom 26.10.2006

VII ZR 29/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 633 Abs. 3 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII ZR 29/06

DRsp Nr. 2006/27678

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Angemessenheit von Ersatzvornahmekosten

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität eines eventuellen Mangels der von der Beklagten geschuldeten Sanierung für den durch die Ersatzvornahme der Firma W. & F. AG entstandenen Schaden der Klägerin und zur Verneinung des Schadens, weil die Ersatzvornahmekosten Sowiesokosten seien oder von der Firma W. & F. AG im Falle einer Überteuerung nicht verlangt werden könnten, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 102.839,08 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2239/04
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2579/03